Rechtliches
Vermittlungsvereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Vermittlung einer Arbeitsstelle zwischen der Bewerber:in und dem Vermittler.
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Parteien
zwischen der Bewerber:in
und
one fox, Benjamin-Franklin-Str. 5, 63457 Hanau (im folgenden Vermittler genannt):
Die Bewerber:in erteilt dem Vermittler den ausdrücklichen Auftrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle in einem geeigneten Betrieb zu folgenden Bedingungen:
Pflichten der Bewerber:in
Die Vermittlung ist für die Bewerber:in kostenfrei.
Die Bewerber:in verpflichtet sich, dem Vermittler sämtliche zur ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendigen Informationen (insbesondere bei welchen Arbeitgeber aktuelle Bewerbungen bereits im Prozess sind, um Redundanzen zu vermeiden) zur Verfügung zu stellen. Die Bewerber:in informiert den Vermittler umgehend, sollte sie/er nicht mehr für eine Vermittlung zur Verfügung stehen.
Tätigkeiten seitens der Bewerber:in, die den Provisionsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitgeber der Bewerber:in verhindern, sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere Absprachen der Bewerber:in mit dem Arbeitgeber, die zum Ziel haben, die Vermittlungsprovision des Vermittlers zu umgehen, unwahre Aussagen über die Gehaltshöhe oder ähnliches. In diesen Fällen ist die Bewerber:in im vollen Umfang regresspflichtig.
Die Bewerber:in verpflichtet sich, dem Vermittler binnen zehn Werktage nach Arbeitsvertragsunterzeichnung unaufgefordert eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen. Andernfalls behält sich der Vermittler vor, die Bewerber:in bei einer nicht fristgerechten Vorlage der Vertragskopie in Regress zu nehmen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Kopie eines abgeschlossen Arbeitsvertrages gilt auch nach Beendigung der Vermittlungsvereinbarung für den Zeitraum von 12 Monaten, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem durch den Vermittler vorgestellten Arbeitgeber zustande kommt.
Sollte die Bewerber:in schuldhaft die eingegangene Arbeitsstelle nicht zum vereinbarten Termin oder insgesamt nicht antreten und deshalb keine Vermittlungsprovision des Arbeitgebers an den Vermittler zu zahlen sein, verpflichtet sich die Bewerber:in zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der entgangenen Vermittlungsprovision, welche der Vermittler bei arbeitsvertragsgemäßem Verhalten der Bewerber:in von dem Arbeitgeber der Bewerber:in erhalten hätte. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt somit mindestens zwei Bruttomonatsvergütungen.
Pflichten des Vermittlers
Der Vermittler beachtet bei der Ausführung des Auftrages die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und wahrt stets Diskretion. Die Bewerber:in kann zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche die durch den Vermittler vereinbart wurden, kostenfrei die Expertise der Vermittler in Anspruch nehmen, diese stehen dem Auftraggeber bis zur Vertragsunterzeichnung bei einem neuen Arbeitgeber als Berater zur Verfügung. Der Vermittler übernimmt die Terminkoordination der Vorstellungstermine und setzt den die Bewerber:in darüber schriftlich per E-Mail in Kenntnis.
Laufzeit und Kündigung
Diese Vermittlungsvereinbarung ist unbefristet. Sie kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Datennutzung
Die Bewerber:in erklärt sich einverstanden, für die Dauer der Vermittlungsvereinbarung die Datennutzung und Datenverarbeitung zu gestatten. Dem Vermittler ist es auch gestattet, die Bewerber:in über neue Job-Offerten und Herausforderungen zu informieren. Der Datennutzung und Datenverarbeitung, sowie der Informations-Gestattung kann jederzeit widersprochen werden.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vermittlungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gleichstellung
Diese Vermittlungsvereinbarung verwendet gendergerechte Sprache und gilt für alle Geschlechter (w/m/d).
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Parteien Hanau.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vermittlungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vermittlungsvereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, sollte sich die Vermittlungsvereinbarung als lückenhaft erweisen.
Ausfallpauschale
Bei bereits mündlich oder schriftlich vereinbarten und terminierten Bewerbungsgesprächen, die die Bewerber:in auch mündlich oder schriftlich bestätigt hat, behält sich der Vermittler vor, für Vorstellungstermine, die nicht zustande kommen, (Ausnahme sind hierbei eine schriftliche Absage der Bewerber:in, 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, oder sonstige schwerwiegende Gründe) die Dienstfahrt zum Kunden plus eine Ausfallpauschale in Höhe von mindestens 150 € + MwSt, in Rechnung zu stellen.